Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 66

§ 66 – Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte

(1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand; § 65 Abs. 2 Nr. 1 findet keine Anwendung. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre. (2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält jeder von ihnen den Teil der für ihn nach § 65 Abs. 2 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist § 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (3) Renten nach Absatz 1 und § 65 sind gemäß Absatz 2 zu mindern, wenn nach Feststellung der Rente einem weiteren früheren Ehegatten Rente zu zahlen ist.

Kurz erklärt

  • Frühere Ehegatten von Versicherten können eine Rente beantragen, wenn sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt erhalten haben.
  • Die Rente wird gezahlt, wenn der frühere Ehegatte im letzten wirtschaftlichen Zustand vor dem Tod unterhaltsberechtigt war.
  • Der Anspruch auf Rente gilt, solange der frühere Ehegatte ohne den Tod des Versicherten unterhaltsberechtigt gewesen wäre.
  • Wenn mehrere frühere Ehegatten Anspruch auf die Rente haben, wird diese anteilig entsprechend der Dauer der Ehe verteilt.
  • Die Renten können gekürzt werden, wenn nach der Feststellung der Rente ein weiterer früherer Ehegatte ebenfalls Anspruch hat.